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ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN DER WECUBEX-UNTERNEHMENSGRUPPE (Stand: Juni 2018)

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN DER WECUBEX-UNTERNEHMENSGRUPPE (Stand: Juni 2018)

I. Geltung / Angebote

  1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens der WECUBEX-Unternehmensgruppe („Verkäufer“) mit Unternehmern, jur. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Käufer“). Die Einkaufsbedingungen des Käufers sind nicht anwendbar.
  2. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Erst die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Verkäufer kann dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei ihm annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder in Textform (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Leistungsumfang, ist allein die Annahmeerklärung des Verkäufers maßgebend.
  3. Gegenüber den Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, technische Daten oder Produktbezeichnungen) sowie dessen Darstellungen (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) behält sich der Verkäufer Änderungen vor, soweit der Liefergegenstand dadurch nicht wesentlich geändert oder seine Qualität verbessert wird und die Änderungen oder Abweichungen für den Käufer zumutbar sind.

II. Preise + Lieferkonditionen

  1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Verkäufers zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die Lieferung erfolgt ab Werk, es gelten die Konditionen „EXW LOADED jeweiliges Lieferwerk“ (Incoterms 2010), ggf. anfallende Nebenkosten wie Montage, Inbetriebnahme, Transport und Verpackung, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben trägt der Käufer. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt der Verkäufer nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers.
  2. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere vom Verkäufer nicht zu beeinflussende Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, ist der Verkäufer im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.

III. Zahlung und Verrechnung

  1. Falls nicht anders vereinbart oder in den Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass der Verkäufer am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kann. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Der Käufer kommt ohne weiteres 14 Kalendertage nach Lieferung und Rechnungsstellung in Verzug. Der Verkäufer ist unabhängig von sonstigen Ersatzansprüchen berechtigt, bei Zahlungsrückständen, die er nicht zu vertreten hat, bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen eigene vertragliche Verpflichtungen aufzuschieben. Dem Käufer stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug werden Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz fällig, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  3. Gerät der Käufer mit einem nicht unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen und die den Zahlungsanspruch gefährden, so ist der Verkäufer berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen, sowie wegen noch ausstehender Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung Sicherheit oder Vorkasse zu verlangen, es sei denn, der Käufer leistet ausreichende Sicherheit.
  4. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
  5. Bei Lieferungen, die gemäß Vereinbarungen oder aus der Natur der Sache in Teillieferungen erfolgen, ist der Verkäufer berechtigt, für jede Teillieferung eine Abschlagszahlung in deren Verhältnis zum Gesamtauftragsvolumen zu verlangen.

IV. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und -termine

  1. Soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, sind Angaben von Lieferzeiten unverbindlich.
  2. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung und gelten unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat.
  3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden des Verkäufers nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
  4. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände – z. B. bei Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, fehlender oder verspäteter Selbstbelieferung usw. – verlängern sich vereinbarte Lieferfristen in angemessenem Umfang, sofern der Verkäufer den Eintritt dieser Umstände nicht zu vertreten hat. Wird aufgrund der genannten Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Verkäufer von seiner Leistungspflicht frei.
  5. Teillieferungen sind zulässig, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.
  6. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer unbeschadet der Geltendmachung weitergehender Rechte dazu berechtigt, vom Vertrag zurücktreten und / oder wegen Nichterfüllung einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 1 % pro vollendeter Woche des Verzugs, höchstens jedoch 5 % der Auftragssumme geltend zu machen. Beiden Vertragsparteien bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens vorbehalten.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren verbleiben im Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
  2. Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf eigene Kosten sorgfältig zu verwahren, instand zu halten und zu reparieren und gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl zu versichern.
  3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne ihn zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. V.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer dem Verkäufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den Verkäufer. Diese Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. V.1.
  4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nrn. 5 bis 7 auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
  5. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (insbesondere Eigentumsübergang auf den Endkunden, Versicherungsfall, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer Miteigentumsanteile gem. Ziffer V. 2. hat, wird ihm ein dessen Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
  6. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle des Widerrufs durch den Verkäufer. Von dem Widerrufsrecht wird der Verkäufer nur dann Gebrauch machen, wenn ihm Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche, den Zahlungsanspruch gefährdende Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers ergibt. Sofern sich der Käufer vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, kann der Verkäufer von ihm verlangen, die Abtretung offenzulegen und ihm die für die Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.
  7. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

VI. Güten, Maße und Gewichte

  1. Güten und Maße bestimmen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-/EN-Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. Laserteile und Stanzteile werden nach DIN 6930 gefertigt, Maße ohne Toleranzangabe nach DIN 6930 mittel. Sonstige technische Daten zu Laseranschnitten, Pulverhersteller, Verpackung usw. werden nach Eingang der Bestellung des Käufers mit dem Käufer besprochen und vom Verkäufer in der Annahmeerklärung gemäß Ziff. I. 2. bestätigt.
  2. Für die Gewichte ist die vom Verkäufer oder dessen Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach DIN ermittelt werden. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

VII. Lieferung

  1. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers zu versenden oder nach eigenem Ermessen auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und sofort zu berechnen.
  2. Wird ohne Verschulden des Verkäufers der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so ist er berechtigt, sie auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern, sofern dies dem Käufer zumutbar ist. Die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
  3. Handelsübliche Mehr- und Minderlieferungen der vereinbarten Menge sind zulässig.
  4. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung hat der Käufer Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, die Auslieferung nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Käufers vorzunehmen. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, darf – muss aber nicht – der Verkäufer die Mehrmenge liefern. Er darf die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnen.

VIII. Haftung für Sachmängel

  1. Bei der Lieferung mangelhafter Gegenstände erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl des Verkäufers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache.
  2. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Verkäufer. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernimmt der Verkäufer nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
  3. Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  4. Gibt der Käufer dem Verkäufer nicht unverzüglich Gelegenheit, sich von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung, kommt der Verkäufer mit der Nacherfüllung nicht in Verzug. Wird die Nacherfüllung aus vom Käufer zu vertretenden Gründen, insbesondere durch Selbstvornahme, vereitelt, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
  5. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind – z.B. so genanntes IIa-Material – stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte wegen Sachmängeln zu.
  6. Beruht der Mangel auf einem fehlerhaften Fremderzeugnis, ist der Verkäufer berechtigt, seine Gewährleistungsansprüche gegen seinen Vorlieferanten an den Käufer abzutreten. In diesem Fall kann der Verkäufer erst dann auf Gewährleistung in Anspruch genommen werden, wenn der Käufer die abgetretenen Ansprüche gegen den Vorlieferanten gerichtlich geltend gemacht hat.
  7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt – außer bei Arglist und vorbehaltlich Ziff. IX.4. – ein Jahr und beginnt ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme.

IX. Allgemeine Haftungsbegrenzung

  1. Wegen Verletzung vertraglicher sowie außervertraglicher Pflichten gegenüber dem Käufer haftet der Verkäufer – auch für seine leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.
  2. Für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. von Vertragspflichten, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge geben und seine ordnungsgemäße Durchführung überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haftet der Verkäufer auch dann, wenn ihm nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  3. Soweit dem Verkäufer in den Fällen der Ziff. IX.1 und IX.2 kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haftet er nur auf den Ersatz des typischerweise eintretenden Schadens, den der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder den er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.
  4. Im Übrigen ist die Haftung des Verkäufers, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen hat, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  6. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von dessen Angestellten, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
  7. Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Ziff. IX.1 bis IX.6 verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.

X. Auskünfte und technische Beratung

  1. Auskünfte und Empfehlungen des Verkäufers erfolgen unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, der Verkäufer hat sich ausdrücklich und schriftlich zur Erteilung von Auskünften und Empfehlungen verpflichtet. Ob ein Produkt auch für die speziellen Anwendungsfälle des Käufers geeignet ist, hat der Käufer in eigenen Testreihen zu untersuchen. Die Auskünfte und Informationen des Verkäufers stellen auch keine Beschaffenheitszusage für dessen Produkte dar.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Soweit nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsparteien der Sitz des Verkäufers.
  2. Gerichtsstand ist Köln. (Bundesrepublik Deutschland) Der Verkäufer ist daneben berechtigt, den Käufer auch an dessen Sitz zu verklagen.
  3. Ergänzend gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
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